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Firmengründung Dubai -Vereinigte
arabische Emirate (VAE): Alternativen zur Firmengründung in den VAE
-Freihandelszone RAK-Freihandelszonen VAE-VAE Offshore-Gesellschaft
-Steuerliche Aspekte-Rechtsformen
-Firmengründung in den VAE (Vereinigte
Arabische Emirate),
Dubai: Steuergestaltung mit Zwischenholding
Einleitung
Bei der Auswahl eines Sitzstaates sind
verschiedene Aspekte zu beachten. So gibt es nicht "Den
geeigneten Standort" für eine Firmengründung im Ausland, vielmehr kommt
es u.a. auf den "Ist-und Sollzustand" an, also welche -auch
steuerlichen- Ziele erreicht werden sollen.
Entscheidende Faktoren sind dabei u.a.:
-Soll im Ausland (Sitzstaat) ein in
kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb installiert werden,
mithin verlagert der Mandant -oder sein Beauftragter- seinen
gewöhnlichen Aufenthalt in den Sitzstaat der
Gesellschaft und tritt selbst als Direktor der Gesellschaft auf oder
soll eine Treuhand-Lösung installiert werden?
-Davon abweichend: Soll im Ausland eine
Produktionsstätte installiert werden, eine Stätte zur
Ausbeutung von Bodenschätzen oder eine Bauausführung länger als 9-12
Monate Dauer? (dann im DBA-Sachverhalt immer Betriebsstätte im
Ausland, unabhängig vom Ort der geschäftlichen Oberleitung)
-Ist es wichtig/zwingend oder notwendig, dass
die Abschirmwirkung eines Doppelbesteuerungsabkommens greift
und/oder die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie und/oder die
EU-Niederlassungsfreiheit und/oder die Rechtssprechung des EuGHs (z.B.
Nicht-Wirkung § 8 AStG in der EU)?
-Bei "verbundenen Unternehmen":
Welcher Standort bietet die meisten Vorteile, hinsichtlich steuerlicher
Aspekte, ergänzend Quellenbesteuerung bei Abfluss von Dividenden,Wirkung
der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie/DBAs u.a. Faktoren?
-Was sind die "Hauptzielsetzungen des
Mandanten": Steuerliche Aspekte,Reduzierung der
Lohnstückkosten,Lizenzen im Ausland, andere?
-Bei
der Installation einer ausländischen Holding:
Welcher Holdingstandort ist für den
jeweiligen Mandanten geeignet? (Holdingprivileg,Quellensteuer bei
Weiterausschüttung der Dividenden, Quellensteuer bei den verbundenen
Unternehmen,Wirkung EU-Mutter-Tochter-Richtlinie,DBA-Richtlinien u.a.)
Land |
Körperschaftssteuer |
Sonstiges |
Portugal:
Madeira
Sonderzone |
0-4 % |
Schaffung von
Arbeitsplätzen als Voraussetzung bei Typ II, komplette Steuerfreiheit bei TypI |
Spanien:
Kanarische
Sonderzone |
5% |
Schaffung von
Arbeitsplätzen und Investitionen 50-100.TEuro i.d. ersten zwei
Jahren als Voraussetzung |
Bulgarien |
10% |
FlatTax |
Zypern |
10% |
Holdinggesellschaften
steuerfrei, Dividendenausschüttung an Nicht-Zyprioten: 0%, an
Zyprioten: 15% |
Irland
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12,5% |
Die
Non-Resident-Gesellschaft ist von jeglicher Körperschaftssteuer
befreit, allerdings dann Nicht-Wirkung DBA, EU RL |
Lettland
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15% |
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Litauen
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15% |
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Tschechien |
19% |
Nationales System der Investitionsanreize, Steuererleichterungen
bis 10 Jahre unter bestimmten Voraussetzungen |
Slowakei |
19% |
FlatTax,Dividenden an natürliche oder jur. Person: 0% |
England
|
19% |
Bis 300.000 ePfund
Ertrag p.a., danach progressiv steigend bis 30%.
Gestaltungsmöglichkeit,90% vor Steuern mittels GAFV in ein
Offshore-Staat auszuschütten. |
*Bedeutet: Wirkung der EU-Niederlassungsfreiheit,Wirkung
EU-Mutter-Tochter-Richtlinie (steuerfreie Vereinnahmung der
Dividenden),DBA-Sachverhalt.
Steueroasen Nicht-EU, aber DBA-Sachverhalt*:
Land |
Ertragssteuer |
Sonstiges |
Vereinigte Arabische
Emirate |
Null, außer für
Ölgesellschaften,Banken und petrochemische Betriebe |
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Singapur |
18%, exempted Companies
werden nicht besteuert |
Keine Wirkung DBA bei exempt. Companies |
Schweiz |
Nach Kanton, ca. 15,5%
in Zug. Holdinggesellschaften werden nicht besteuert.
Domizilgesellschaften nur Bundessteuer, 8,5%. |
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Mauritius
|
15%, exempted Companies
werden nicht besteuert |
Keine Wirkung DBA bei exempt. Companies |
*Bedeutet: Nicht-Wirkung EU-Niederlassungsfreiheit,Nicht-Wirkung
EU-Mutter-Tochter-Richtlinie,aber DBA-Sachverhalt (Abschirmwirkung des
DBAs vorhanden, Verhinderung der Doppelbesteuerung)
Nicht-DBA-Sachverhalt*:
Was ? |
Wer es bietet |
Extrem gutes
Bankgeheimnis |
Andorra,Bahamas,Cayman Islands,Isle of
Man,Mauritius,Panama,Singapur,Nevis,BVI |
Für
Holdinggesellschaften geeignet |
Cayman
Islands,HongKong,Isle of Man,Vanuatu,VAE |
Nullsteueroase
Exmp.Status |
Belize,Cook
Islands,Grenada,Mauritius,Seychellen,BVI,VAE |
Keine Steuer auf
Fremdquelleneinkommen |
Costa
Rica,HongKong,Seychellen,VAE |
Keine Steuern auf
Veräußerungsgewinne |
Andorra,Bahamas,Cayman Islands,Vanuatu,VAE |
Captive
Versicherungen |
Bahamas,BVI,Cayman
Islands,Hongkong,Isle of Man,Mauritius |
Schiffsregister
und Verwaltung |
Bahamas,BVI,Cayman
Islands,Mauritius,Panama,Vanuatu,Singapur, HongKong |
Natürliche
Personen: |
|
Keine
Einkommensteuer |
Andorra,Bahamas,Cayman Islands,Vanuatu, VAE |
Niedrige
Einkommensteuer |
BVI,Hongkong,Isle
of Man, Mauritius |
Keine
Erbschaftssteuer |
Andorra,Bahamas,BVI,Cayman Islands,Isle of
Man,Mauritius,Panama,Vanuatu, VAE |
Inhaberaktien |
Bahamas,BVI,Cayman
Islands,Costa Rica,Hongkong,Mauritius,Panama, Seychellen,Vanuatu |
*Bedeutet: Keine Abschirmwirkung eines DBAs,Nicht Wirkung
EU-Mutter-Tochter-Richtlinie und/oder EU-Niederlassungsfreiheit/EuGH-Urteile,
in Deutschland: Steuerliche Betriebsstätte definiert sich über §§ 12/13
AO und nicht über 5 DBA, aber: I.d.R. keine Rechtshilfe- oder
fiskalische Auslieferungsabkommen,keine Auskunftsklauseln.
Vor-und Nachteile von
Steuerplätzen in der Karibik und den Bermudas
Staat |
Vorteile |
Nachteile |
Steuern |
Bahamas |
Gesetzlich geregeltes Bankengeheimnis, kein
automatischer Informationsaustausch in Steuersachen mit EU
Staaten. |
Seit 2006 Rechtshilfe in
Steuersachen,allerdings nicht automatisch,sondern nur auf
Anfrage. Wohnsitzname: Mindestens 150.000 B$ müssen im Land
investiert werden |
Keine
Einkommens-,Körperschaft-,Veräußerungsgewinn-,Quellen-,Schenkungs-oder
Erbschaftssteuer für Personen und Gesellschaften |
BVI |
Gesetzlich geregeltes Bankengeheimnis, kein
automatischer Informationsaustausch in Steuersachen |
Lebenshaltungskosten
entsprechen US Niveau |
Einkommensteuer 3-20%,Körperschaftssteuer
15%, Auslandseinkünfte bleiben steuerfrei |
Cayman Islands |
Gesetzlich
geregeltes Bankengeheimnis, kein Informationsaustausch bei
Steuerdelikten, siebt größter Bankenplatz weltweit,Hohe
politische Stabilität |
Bei Wohnsitzname ist Investment von mindestens
180.000 USD notwendig, Lebenshaltungskosten ca. 18% über USA
|
Echte Nullsteuer-Oase |
Niederländische Antillen |
DBA mit Niederlande
erlaubt die steuergünstige Verlagerung von Gewinnen auf die
Antillen,keine fiskalischen Auslieferungsabkommen |
Informationsaustausch- Abkommen
mit der OECD,kein gesetzlich geregeltes Bankgeheimnis, hohe
Besteuerung ansässiger jur. Personen |
Non-Resid. zahlen
für auf den NL-Antillen erwirtschaftete Erträge ca. 3%
Einkommenssteuer,keine Vermögens-Erbschaft-Schenkungssteuer.
Keine Quellensteuer auf Dividenden und Zinsen.
Offshore-Gesellschaften zahlen bis 2020 5,5%, daneben gibt es
weitere Steuerbegünstigungen für bestimmte Gesellschaften |
Bermudas |
Steueroase für
Gesellschaften |
kein gesetzlich geregeltes
Bankgeheimnis, Aufenthaltsgenehmigung für Ausländer praktisch
nicht möglich, Immobilienerwerb unmöglich, extrem hohe
Lebenshaltungskosten |
Keine
Einkommens-Körperschafts- oder Quellensteuer |
Barbados |
Keine
Devisenbeschränkungen, Zollvergünstigungen |
Informationsaustausch-Abkommen
mit der OECD |
Non-Resid. zahlen
eine Einkommensteuer von 1-2,5%,keine
Kapitalertrags-Erbschaft,-Schenkungs-,Grund-,oder Quellensteuer
auf Dividenden und Zinsen. Eine IBC zahlt, sofern Sie zu 100% in
ausländischer Hand ist,2,5% Körperschaftssteuer. Inländische
Firmen zahlen keine Steuern. |

Firmengründung Nahost:
Bahrain, Katar, Oman Auf
unser Webseite Nahost erhalten Sie entsprechende
Informationen zu Firmengründungen Bahrain,Katar und Oman. |
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