Dubai Firmengründung, VAE, Vereinigte arabische Emirate, Nahost | ||||||
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Firmengründung Dubai-VAE: Steuerliche
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Firmengründung Dubai /VAE und Steuern Eine in den VAE belegene Betriebsstätte wird nicht besteuert, außer bei Ölgesellschaften, Banken und petrochemischen Betrieben. Zur Definition der Betriebsstätte siehe unten, "DBA". Es gibt in den VAE keine MwSt. oder Einkommenssteuer. Ebenso keine Quellensteuer bei abfließenden Dividenden ins Ausland. Firmengründung Dubai /VAE: Steuerliche Betriebsstätte in den VAE Eine Produktionsstätte, eine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen oder eine Bauausführung länger als 9-12 Monate, löst immer eine Betriebsstätte in den VAE aus. Ansonsten definiert sich das Vorliegen einer steuerlichen Betriebsstätte über "Den Ort der geschäftlichen Oberleitung": -Entweder der Mandant-oder ein Beauftragter- verlagert seinen gewöhnlichen Aufenthalt in die VAE und tritt selbst als Geschäftsführer der Gesellschaft auf ODER -der nicht in den VAE ansässige Geschäftsführer weist nach, dass er sich im Rahmen der notwendigen Leitungsaufgaben gewöhnlich in den VAE aufhält, um diese Leitungsaufgaben wahrzunehmen Firmengründung Dubai/VAE und Betriebsstättenbegriff nach DBA (Doppelbesteuerungsabkommen) Beim Vorliegen eines Doppelbesteuerungsabkommen definiert sich die steuerliche Betriebsstätte legal über 5 DBA: ..Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "Betriebstätte" eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. Der Ausdruck "Betriebstätte" umfasst insbesondere:
Firmengründung Dubai /VAE und rechtswidrige Zwischengesellschaft In jedem Fall muss die Annahme der rechtswidrigen Zwischengesellschaft verhindert werden. Eine solche liegt bei einer reinen Briefkastengesellschaft - ohne Substanz Escape- vor und/oder wenn die Annahme getroffen werden kann, dass die Gesellschaft vom Ausland aus "ferngesteuert" wird. Der erforderliche Substanz Escape (Büro und Mitarbeiter) hängt vom Fremdvergleichsgrundsatz ab. Firmengründung Dubai/VAE und Hinzurechnungsbesteuerung nach dem Deutschen Außensteuergesetz (§8 AstG) Im Kern regelt das deutsche Außensteuergesetz in §§ 7-14 AStG, dass eine Besteuerung beim deutschen Anteilseigner stattfindet, wenn dieser beherrschenden Einfluss auf die Auslandsgesellschaft ausübt (Mehrheits-Gesellschafter), die Auslandgesellschaft nur passive Einkünfte erwirtschaftet und die Auslandsgesellschaft im einem Niedrigsteuergebiet angesiedelt ist, also unter 25% Ertragssteuer. Vermeidungsstrategien sind:
Einige Länder in der EU und die USA kennen ähnliche gesetzliche Regelungen wie die Deutsche Hinzurechnungsbesteuerung. Firmengründung VAE / Dubai und verbundene Unternehmen Verbundene Unternehmen meint,dass eine Betriebsstätte in den VAE Anteile an einer ausländischen Gesellschaft hält oder umgekehrt. Mithin fliessen Dividenden (Gewinne nach Besteuerung) in das jeweilig andere Unternehmen. Im Kontext der verbundenen Unternehmen ergeben sich interessante Gestaltungsmöglichkeiten, da die VAE Unternehmensgewinne nicht besteuert (außer bei Banken, Ölkonzernen und petrochemischen Unternehmen) und keine Quellensteuer bei abfließenden Dividenden kennt. Besteht ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den VAE und dem Land des beteiligten Unternehmens können zufliessende Dividenden i.d.R. steuerfrei vereinnahmt werden. Steueroptimiert wirkt sich in diesem Kontext i.d.R. die Zwischenschaltung einer ausländischen Holdinggesellschaft aus: Einige Länder (z.B. Zypern,Dänemark,Spanien,Schweiz) besteuern Holdinggesellschaften vom Grundsatz her nicht, gleiches in einigen Fällen bei abfließenden Dividenden aus der Holding im DBA- bzw. Nicht-DBA-Sachverhalt.
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