Firmengründung Offshore, Offshore Firmengründung, Offshore Gesellschaft VAE, RAK | ||||||
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Firmengründung
Offshore- Offshore Firmengründung
Dienstleistungen unserer Kanzlei "Offshore Firmengründung- Firmengründung Offshore" Unsere Kanzlei gründet für Mandanten Firmen in der EU/EWR und Drittstaaten, einschliesslich in Steueroasen-Staaten. Firmengründung Offshore: Firmengründung in der EU durch EU-Ansässige Vorteile sind: Positivwirkung der EU-Niederlassungsfreiheit, EU-Rechtschutz, EU-Mutter-Tochter-Richtlinie, keine Negativwirkungen der Deutschen Hinzurechnungsbesteuerung nach §8 AStG, sofern ausreichend Substanz-Escape im EU-Ausland. Die EU-Niederlassungsfreiheit erlaubt sogar die gezielte Ausnutzung des Steuergefälles durch Gründung von EU-Auslandsgesellschaften (EuGH-Entscheidung Cadburry Schweppes). In jedem Falle darf es sich bei der ausländischen Gesellschaft nicht um eine rechtswidrige Zwischengesellschaft handeln. Eine solche rechtswidrige Zwischengesellschaft liegt bei einer reinen Briefkastengesellschaft, ohne Substanz Escape vor und/oder wenn die Annahme getroffen werden kann, dass die Gesellschaft vom Ausland aus (z.B von Deutschland aus) „ferngesteuert wird“. Ausnahme: Es handelt sich im Ausland um eine Produktionsstätte, eine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen, ein Land-oder forstwirtschaftlicher Betrieb, eine Bauausführung länger als 9-12 Monate Dauer oder eine feste Geschäftseinrichtung in der die Tätigkeiten des Unternehmens ausgeführt werden (z.B. ein Hotel): Dann immer Betriebsstätte im Ausland, unabhängig vom Ort der geschäftlichen Oberleitung. Firmengründung Offshore: Niedrigsteuerländer in der EU/EWR Niedrigsteuerländer in der EU sind: Madeira und die kanarische Sonderzone ZEC (5% Steuern, jedoch mit Auflagen hinsichtlich Mitarbeiter und Investitionen), Bulgarien (10%), Zypern und Irland (12,5%) oder Malta mit dem Malta Holding-Modell (5% Steuern). Die Slowakei und Tschechien besteuern Unternehmen mit 19%. GGF. kommt noch Liechtenstein (EWR) mit 12,5% Körperschaftssteuer in Frage. Firmengründung Offshore: Niedrigsteuerländer außerhalb der EU/EWR Soll es sich dennoch um eine Firmengründung außerhalb der EU handeln, so muss hinsichtlich des Substanz Escape entsprechend aufgerüstet werden. Es sollte dann ein Land gewählt werden, welches mit Deutschland ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) unterhält. Dieses sind zentral: Schweiz (Gesamtsteuerlast abhängig vom Kanton von ca. 13% bis 28%), Singapur (muss Oneshore Gesellschaft sein: First $100,000:Keine Steuern; $100,001 to $300,000: 8,5% Steuern; Thereafter a Flat Rate of 17%), Mauritius (muss oneshore Gesellschaft sein, 15% Steuern, effektiv 3%), VAE/Dubai (keine Steuern). Firmengründungen in Steueroasen-Ländern, Nicht-DBA-Sachverhalt Von Firmengründungen in Steueroasen-Ländern (ohne DBA mit Deutschland, Z.B. Belize, Panama, BVI usw.) raten wir i.d.R. ab: Verdacht der rechtswidrigen Zwischengesellschaft, Gestaltungsmissbrauch, Umkehr der Beweislast, Negativwirkung der Steuerhinterziehungsbekämpfungsverordnung u.v.m.. Diese Negativwirkungen können nur verhindert werden: -Wenn im Steueroasen-Land ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb installiert wird (Büro/s mit Mietvertrag, Angestellte) und die Fremdvergleichsgrundsätze eingehalten werden -Die geschäftliche Oberleitung nachweisbar im Steueroasen-Land belegen ist -Ein wirtschaftlicher Grund vorliegt -Die Gesellschaft am innerstaatlichen Wirtschaftsverkehr teilnimmt, was Offshore-Gesellschaften ausschließt Ergänzend definiert sich das Vorliegen einer Betriebsstätte nicht auf der Grundlage des Artikel 5 DBA, sondern aufgrund des innerstaatlichen deutschen Steuerrechts. Demnach löst z.B. ein Warenlager oder eine Repräsentanz in Deutschland eine Betriebsstätte aus, genau umgekehrt zum DBA-Sachverhalt. Firmengründung Offshore: Auf die richtige Gestaltung kommt es an! Bitte beachten Sie im Kontext einer Firmengründung im Ausland, dass wir als internationale Steuer-und Anwaltskanzlei nur Gründungen realisieren, die einer Nachprüfung in jedem Falle standhalten. Dabei sind folgende Faktoren entscheidend: -Bei Treuhand-Direktor (Artikel 5 DBA/Doppelbesteuerungsabkommen: Ort der geschäftlichen Oberleitung als Ort der Betriebsstätte, sofern sich das Vorliegen einer steuerlichen Betriebsstätte über den Ort der geschäftlichen Oberleitung definiert): Kein reiner Nominee- oder „Frühstücks-Direktor“, sondern Anwalt im Sitzstaat, der als Direktor „aktiv tätig ist“ und Verträge unterzeichnet, also erkennbar die Geschicke der Gesellschaft lenkt (kein Verdacht der „Fernsteuerung“ vom Ausland aus). Alternativ: Angestellter Direktor im Sitzstaat, mit Angestelltenvertrag zur Gesellschaft, Abführung von Lohnsteuer- und Sozialabgaben (kann unsere Kanzlei auf Wunsch stellen). Es muss in jedem Falle die Annahme verhindert werden, dass die Gesellschaft z.B. von Deutschland aus „ferngesteuert“ wird. Davon abweichend: Eine Produktionsstätte, eine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen, eine Bauausführung länger als 9-12 Monate oder ein Land-oder forstwirtschaftlicher Betrieb löst immer eine Betriebsstätte im Sitzstaat aus, unabhängig vom Ort der geschäftlichen Oberleitung. -Geschäftssitz im Sitzstaat: Ein reines Registered Office ist kein Geschäftssitz im Rahmen der Missbrauchsregeln (Verdacht der Briefkasten-Firma). Es sollte zumindest ein Headoffice (zustellbare Postadresse, eigene Telefonnummer, persönliche Gesprächsannahme mit dem Namen der Gesellschaft, kein Anrufbeantworter, Faxdienst, Postweiterleitung) im Sitzstaat der Auslandsgesellschaft installiert werden. Den Vertrag sollte der Direktor (Treuhand-Direktor) der Auslandsgesellschaft zeichnen. Ergänzend bieten wir komplette Bürolösungen an bzw. virtuell Office plus voll eingerichtetes Büro. -Finanzamt im Sitzstaat sollte Ansässigkeitsbescheinigung ausstellen. Dem folgt das Finanzamt natürlich nur, wenn keine Scheinfirma im Ausland installiert ist. Genau diese Ansässigkeitsbescheinigung fordert das Finanzamt im Sitzstaat des Mandanten an, wenn eine rechtswidrige Zwischengesellschaft angenommen wird. - Zwei-Konten-System bei Treuhand: Es muss eine Lösung gefunden werden, bei der unsere Mandanten alleinigen Zugriff auf das Vermögen/Konto der Auslandsgesellschaft haben. Auf der anderen Seite muss bei Einsatz eines Treuhand- oder angestellten Direktors dieser einen eingeschränkten Zugriff auf das Konto haben, um laufende Verbindlichkeiten (staatliche Gebühren, Headoffice usw..) bedienen zu können. Wir bieten hier als ideale Lösung unser Zwei-Konten-System an: 1. Haupt-Gesellschaftskonto: Hier gehen alle Einnahmen ein. Kontovollmacht hat gemäß Gesellschafterbeschluss allein der Mandant. 2. Konto: Direktor-Konto: Hier hat der Direktor und der Mandant Kontovollmacht. Der Mandant sorgt dafür, dass durch Überweisung vom Haupt-Gesellschafter- an das Direktor-Konto ausreichend Guthaben auf dem Direktor-Konto verbleibt, um laufende Ausgaben vom Direktor tilgen zu können. -Keine Negativwirkungen nationaler Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung (in Deutschland §8 AStG, http://www.etc-lowtax.net/astg.html ): Zwar ist z.B. die Deutsche Hinzurechnungsbesteuerung im EU-Kontext rechtswidrig. Dieses trifft jedoch nur zu, wenn es sich bei der EU-Auslandsgesellschaft nicht um eine rechtswidrige Zwischengesellschaft handelt. -Installation einer Repräsentanz –oder Niederlassung außerhalb des Sitzstaates der Auslandsgesellschaft: Es muss sichergestellt werden, dass der Direktor (Treuhand-Direktor) in diesem Kontext tätig wird und nicht der Mandant (Treugeber). -Es muss sichergestellt werden, dass die Buchhaltung, notwendige Meldungen (z.B. Annual Return) und Jahresabschluss von einer Steuerkanzlei im Sitzstaat realisiert werden. Naturgemäss ist die Realisierung einer solchen wasserdichten Gestaltung über Steuerberater und Rechtsanwälte teurer, als sogenannte „Billiggründungen“ ohne notwendigen Substanz-Escape (reine Briefkastenfirmen) und/oder dem Einsatz eines Treuhand-Direktors, der erkennbar nicht die Geschicke der Gesellschaft lenkt.
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