Dubai Firmengründung, VAE, Vereinigte arabische Emirate, Nahost, VAE Freihandelszonen, Offshore Gesellschaft VAE, RAK | ||||||
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Firmengründung Dubai -Vereinigte
arabische Emirate (VAE)
Gestaltungsmöglichkeiten im Rahmen einer Firmengründung Dubai/VAE I.d.R. eignet sich eine Firmengründung in den VAE/Dubai nicht zur reinen Steuergestaltung. Dieses, weil nach innerstaatlichen Recht der VAE eine Firmengründung nur realisiert werden kann, wenn die Gesellschaft eine Lizenz erwirkt und Büroräume in den VAE vorhält. Sogenannte Briefkastengesellschaften sind nicht erlaubt. Dabei bieten die Freihandelszonen RAK und Sharjah günstige Office-Lösungen an. Auch ist die Stellung eines Treuhand-Geschäftsführers bei einer Free Zone Company oder Dubai LLC nur sehr bedingt möglich. In der Regel ist davon auszugehen, dass der Mandant- oder ein Beauftragter- seinen gewöhnlichen Aufenthalt in die VAE verlagert und als Geschäftsführer auftritt (5 DBA: Ort der geschäftlichen Oberleitung als Ort der Betriebsstätte). Davon abweichend: Eine Produktionsstätte, eine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen oder eine Bauausführung länger als 9-12 Monate Dauer (je nach DBA), löst immer eine Betriebsstätte in den VAE aus, unabhängig vom Ort der geschäftlichen Oberleitung. Davon abweichend bieten sogenannte Offshore-Gesellschaften (International Companies) die Möglichkeit einer reinen Steuergestaltung, ohne Stammkapital oder Büro. Sie dürfen allerdings nur Geschäfte außerhalb den VAE tätigen (Prinzip der exempt Companie). Firmengründung Dubai/ VAE und Steuern Eine in den VAE belegene Betriebsstätte wird nicht besteuert, außer bei Ölgesellschaften, Banken und petrochemischen Betrieben. Zur Definition der Betriebsstätte siehe unten, "DBA". Es gibt in den VAE keine MWst oder Einkommenssteuer. Ebenso keine Quellensteuer bei abfließenden Dividenden ins Ausland. Steuern verbundene Unternehmen Im Kontext eines Mutter-Tochter-Verhältnisses sind viele Aspekte zu beachten. Zunächst der Sitzstaat der Basisgesellschaft, ob ein DBA mit den VAE besteht und welche Beteiligungen vorliegen. Bei Anwendung des Deutschen Steuerrechts: Steuerfreie Vereinnahmung der Dividenden einer Gesellschaft in den VAE unter Wirkung §8 KStG Unabhängig von dem Vorhandensein eines Doppelbesteuerungsabkommens kann eine Deutsche Kapitalgesellschaft als Anteilseigner der Gesellschaft in den VAE die Dividenden auf der Grundlage §8 KStG steuerfrei vereinnahmen. Dieses unter 5% Körperschaftssteuervorbehalt und unter der Voraussetzung, dass es sich bei der Gesellschaft in den VAE nicht um eine rechtswidrige Zwischengesellschaft handelt. Firmengründung Dubai /VAE und Steuerrecht anderer Länder, kein DBA mit den VAE Es bestehen steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten über eine sogenannte Zwischenholding. Dabei wird zB eine Holding in der EU gegründet, die die Anteile der VAE Gesellschaft hält. Mithin vereinnahmt die EU Holding die Dividenden aus den VAE steuerfrei und besteuert reine Beteiligungserlöse nicht. Im Kontext der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie kann es nun zu einer steuerfreien Weiterausschüttung und -Vereinnahmung bei dem eigentlichen Anteilseigner kommen (Dividenden-Routing). Firmengründung Dubai /VAE und Gesellschaftsformen Dubai/VAE In den VAE sind für eine Firmengründung immer folgende Elemente zu buchen:
Für die Niederlassung einer ausländischen Gesellschaft ist kein Stammkapital erforderlich, sonst gemäss Liste unten. Niederlassung einer ausländischen Gesellschaft in den VAE RAK sowie die anderen Freihandelszonen bieten die Möglichkeit der Installation einer Niederlassung eines ausländischen Unternehmens in den VAE. Die Niederlassung ist mithin eine eigenständige Rechtspersönlichkeit. Es entfällt das Stammkapital einer FZE. Die Vorschriften einer FZE sind ansonsten parallel anzuwenden (erforderliche Lizenzen,Büro,Visa). Firmengründung Dubai und Dubai LLC Limited Liability Company in Dubai (LLC): Diese Rechtsform ist der deutschen GmbH sehr ähnlich. Die LLC muss mindestens 2 und darf nicht mehr als 50 Gesellschafter haben. Die LLC darf nicht zu 100% im ausländischen "Besitz" stehen. 51% des Gesellschaftskapitals muss- zumindest nach "außen"- von VAE-Angehörigen gehalten werden. Damit die LLC dennoch für ausländische Investoren interessant ist, gibt es hinreichende Gestaltungsmöglichkeiten über Sponsorverträge/Side Agreements. Der ausländische Investor zahlt dabei das gesamte Stammkapital der LLC ein, der Treuhänder Dubai fungiert im Außenverhältnis als Mehrheits-Gesellschafter, im Innenverhältnis ist aber der eigentliche Nutznießer Eigner der Anteile. Durch eine solche Konstellation wird ergänzend z.B. beim deutschen Nutznießer die Hinzurechnungsbesteuerung nach dem deutschen Außensteuergesetz vermieden, sofern anwendbar. Im Rahmen der Gründung einer LLC wird dem Mandanten empfohlen, über die parallele Gründung einer VAE-Offshore-Gesellschaft nachzudenken, die die Assets der LLC hält. Dieses bietet optimalen Investorenschutz. Für die Domizilierung der LLC ist ein virtuelles Office NICHT erlaubt. Es muss ein eigenes Büro sein. Allerdings wird ein virtuelles Office in Verbindung mit einem angemieteten Büro beim Business_Center akzeptiert. Möchte der Mandant offiziell beherrschenden Einfluss auf seine VAE-Gesellschaft haben (mehr als 51% der Anteile), so sollte eine Firmengründung in einer VAE-Freihandelszone erwogen werden. Firmengründung Dubai /VAE und VAE Offshore-Gesellschaften Zielsetzung von Offshore-Gesellschaften ist die Verlagerung von ertragreichen wirtschaftlichen Betätigungen in die Steueroase, mithin die anonyme Gründung. Eine reine Offshore-Gesellschaft macht allerdings nur dann Sinn, wenn die Gewinne nicht zurück an den Mandanten fliessen, sofern der Mandant oder seine Gesellschaft in der EU oder USA belegen ist. Eine VAE Offshore-Gesellschaft (International Business Company) darf keine Geschäfte in den VAE tätigen (Prinzip der exempt Company),allerdings Immobilien in den VAE erwerben. Die Abschirmwirkung eines vorhandenen DBAs entfaltet bei einer Offshore-Gesellschaft i.d.R. keine Wirkung. Firmengründung Dubai /VAE und Branche oder Repräsentationsbüro Eine Branche oder ein Repräsentationsbüro ist der günstige Markteinstieg in die VAE. Es entfallen die hohen Kosten für eine Körperschaftsgründung in den VAE (z.B. LLC) , mithin Kosten für einen Sponsor und das Stammkapital. Die Besteuerung liegt bei der Muttergesellschaft, also nicht in den VAE. Aus diesem Grunde wählen viele Mandanten eine Umwegkonstellation, über die Zwischenschaltung einer EU-Auslandsgesellschaft, also z.B. zyprische Limited: Gründung einer zyprischen Limited (EU Gesellschaft) mit einziger steuerrechtlicher Betriebsstätte auf Zypern, mithin 10% Ertragsbesteuerung der weltweiten Einkünfte. Diese zyprische Limited eröffnet dann eine Repräsentanz oder Branche in den VAE/Dubai. Firmengründung Dubai /VAE und Gesellschaften in der Freihandelszone Im Gegensatz zur
Zweigniederlassung sind die FZE und die FZCO juristische Personen mit
eigener Rechtspersönlichkeit. Die FZE und die FZCO sind als
Gesellschaften mit beschränkter Haftung zu qualifizieren. Die FZE kann
nur als Ein-Mann-GmbH gegründet werden, wohingegen die FZCO durch zwei
bis fünf ausländische Gesellschafter gegründet werden kann. Das
Mindeststammkapital variiert in den verschiedenen Freihandelszonen. In
der Jebel Ali Free Zone sowie der Dubai Airport Free Zone beträgt das
Stammkapital für eine FZE Dhs 1.000.000.00 und für eine FZCO Dhs 500.000,00. In der Freihandelszone RAK beträgt das Stammkapital 100.000 DHS, in der Freihandelszone Sharjah 150.000 DHS. Geldüberweisungssystem Hawala Das traditionelle islamische Geldüberweisungssystem Hawala bedarf keiner Dokumente, hinterlässt kaum Spuren und umgeht somit das Geldwäschegesetz. Gern führen wir dazu in einem persönlichen Gespräch aus. Die VAE und Doppelbesteuerungsabkommen Die VAE unterhalten mit folgenden Ländern ein Doppelbesteuerungsabkommen: Algeria, China, Egypt, Finland, France, Germany, India, Indonesia, Italy, Jordan, Kuwait, Luxembourg, Malta, Malaysia, the Netherlands Pakistan, Poland, Romania, Singapore, South Korea, Sudan, Syria, Turkey and Yemen. Ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) - korrekte Bezeichnung: Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung - ist ein völkerrechtlicher Vertrag zwischen zwei Staaten, in dem geregelt wird, in welchem Umfang den Vertragsstaaten das Besteuerungsrecht für die in ihrem Hoheitsgebiet erzielten Einkünfte zusteht. Ein DBA soll vermeiden, dass natürliche und juristische Personen, die in beiden Staaten Einkünfte erzielen, in beiden Staaten - also doppelt - besteuert werden. Mithin beschreibt ein DBA, unter welchen Umständen eine steuerliche Betriebsstätte im In- und/oder Ausland ausgelöst wird (vgl unten). Kommentierungen und Urteile beschreiben zu dem, unter welchen Voraussetzungen z.B. die deutschen Steuerbehörden eine steuerliche Betriebsstätte im Ausland anerkennen. Hinsichtlich der Anerkennung der ausländischen Betriebsstätte muss der Mandant zwischen "NICHT-DBA-Sachverhalt" (Offshore), DBA-Sachverhalt und EU-Sachverhalt unterscheiden:
Der steuerliche Betriebstättenbegriff ist in den Doppelbesteuerungsabkommen legal definiert: Artikel XX DBA:
(*in einigen DBAs nur 9 Monate)
Rechtsfolgen Wird in einem Land eine steuerliche Betriebsstätte ausgelöst, steht dem Land das Besteuerungsrecht für die dort erwirtschafteten Gewinne zu. Wird keine steuerliche Betriebsstätte ausgelöst, hat das Land kein Besteuerungsrecht. ..Einen Ort der Leitung: Begriffsbestimmung nach DBA Der "Ort der geschäftlichen Oberleitung" ist zentraler Begriff zur Definition der steuerlichen Betriebsstätte. Von dieser Definition kann abgewichen werden, wenn im Sitzstaat eine Produktionsstätte installiert wird, eine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen oder eine Bauausführung, länger als 9-12 Monate Dauer. Dann immer Betriebsstätte, unabhängig vom Ort der geschäftlichen Oberleitung. Ort der geschäftlichen Oberleitung: Entweder verlagert der Mandant- oder ein Beauftragter- seinen gewöhnlichen Aufenthalt in den Sitzstaat der Gesellschaft und tritt als Direktor der Gesellschaft auf ODER der z.B. Deutsche Direktor weist nach, dass er sich im Rahmen der erforderlichen Leitungsaufgaben gewöhnlich im Sitzstaat aufhält, um diese Aufgaben wahrzunehmen ODER der Mandant stellt einen Ansässigen im Sitzstaat als Direktor der Gesellschaft an ODER unsere Kooperationskanzlei stellt einen Treuhand- oder angestellten Direktor im Sitzstaat der Gesellschaft.
Ort der Tätigkeit
5 DBA definiert:
Im
Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "Betriebstätte" eine
feste
Geschäftseinrichtung,
in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. Dem entgegen stehen die Ausführungen in 5.3. DBA, also
welche Tätigkeiten bei Vorliegen einer festen Geschäftseinrichtung eben
keine Betriebsstätte auslösen (Hilfstätigkeiten,reine Beratung,ein
Warenlager usw). Ergänzend ist der Begriff der „festen Geschäftseinrichtung“ maßgeblich. Einschlägige Urteile und Kommentare definieren diese als ein in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb, also ein voll eingerichtetes Büro.
Firmengründung Dubai
/VAE und Missbrauchsklauseln der
Doppelbesteuerungsabkommen In den DBA´s bestehen verschiedene Missbrauchsklauseln. Die gebräuchlichsten sind folgende: 1) Aktivitätsvorbehalte
Die Doppelbesteuerungsabkommen lassen den beteiligten Staaten offen, mit welcher Methode – Anrechnung, Freistellung oder Kombination – die Doppelbesteuerung beseitigt oder gemildert wird. Die Anwendung der Freistellungsmethode wird dabei meistens mit einem sogenannten „Aktivitätsvorbehalt“ verbunden. Die Freistellung kann dann nur angewendet werden, wenn die Erträge der Tochtergesellschaft oder Betriebsstätte ausschließlich oder fast ausschließlich aus aktiven Tätigkeiten stammen. Aktiv sind in den meisten DBA`s : Produktionsstätten, Verkauf von Gütern und Waren, technische Beratung, Dienstleistungen sowie Bank- oder Versicherungsleistungen Insbesondere bei Beratungen und Dienstleistungen wird davon ausgegangen, dass ein qualifizierter Geschäftsbetrieb (keine Briefkasten-Gesellschaft) die Voraussetzung ist, um überhaupt aktiv tätig zu sein.
2)
„Subject-to-tax“-Klauseln“ (Rückfallklausel) Verschiedene DBA´s machen die vom Quellenstaat gewährte Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung davon abhängig, dass der Sitzstaat tatsächlich die betreffenden Einkünfte einer Besteuerung unterwirft und diese nicht, z.B. aufgrund von Freibeträgen, freigestellt werden. Auch bestehen in manchen Staaten „mögliche Vereinbarungen“ zwischen Finanzamt und „eigentlichem Steuerpflichtigen“ über eine Steuerbefreiung. Um eine doppelte Nichtbesteuerung auszuschließen, werden sogenannte „Subject-to-tax“-Klauseln oder Rückfallklauseln in den DBA`s vereinbart, mit der Folge, dass das Besteuerungsrecht an den Quellenstaat zurückfällt. 3) „Remittance-base“-Klauseln
Eine Sonderform der Rückfallklauseln bilden die „remittance-base“-Klauseln. Grundprinzip dieser nach britischem Vorbild entwickelten und von einigen Staaten übernommenen Regelung ist es, dass ausländische Einkünfte erst dann im Ansässigkeitsstaat besteuert werden, wenn diese in diesem Staat überwiesen oder dort in Empfang genommen wurden. 4) „Switch-over“-Klauseln Um sicherzustellen, dass Einkünfte zumindest einmal – entweder im Quellenstaat oder im Ansässigkeitsstaat des Steuerpflichtigen – besteuert werden, wurden „switch-over“-Klauseln in den DBA`s verankert. „Switch-over“-Klauseln dienen einerseits dazu, Doppelfreistellungen und deren Missbrauchsmöglichkeiten zu verhindern; andererseits sollen sie Qualifikations- und Zurechnungskonflikte lösen. 5) „Anti-treaty-shopping“-Klauseln Um zu verhindern, dass Personen oder Gesellschaften, die in den DBA`s vorgesehenen Steuerbegünstigungen für Dividenden, Zinsen oder Lizenzzahlungen missbräuchlich in Anspruch nehmen können, enthalten viele DBA`s sogenannte „anti-treaty-shopping“-Klauseln. Das DBA zwischen USA und Deutschland nimmt hier eine Vorreiterrolle ein. 6) „Treaty overriding“ Reichen einem DBA-Staat die vereinbarten Missbrauchsklauseln nicht aus, müssen die bestehenden DBA`s geändert oder durch Zusatzprotokolle ergänzt werden. Viele Staaten gehen den Weg der „Zusatzprotokolle“. Eine derartige innerstaatliche Gesetzgebung stellt aber eine Verletzung des Völkerrechts dar. Bei Anwendung des Deutschen Steuerrechts: Wirkung §7-14 AStG (Hinzurechnungsbesteuerung) Im Rahmen der internationalen Steuergestaltung bei "verbundenen Unternehmen" ist immer dann Vorsicht geboten, wenn eine Deutsche natürliche- oder juristische- Person beherrschenden Einfluss (mehr als 50% Anteile) an einem Auslandsunternehmen hat,dieses Auslandsunternehmen nur passive Einkünfte analog §8 AStG realisiert und in einem Niedrigsteuerland angesiedelt ist. Zusammenfassung AStG: Im Kern regelt das Deutsche Außensteuergesetz in §§ 7-14 AStG, dass eine Besteuerung beim Deutschen Anteilseigner stattfindet (fiktive Ausschüttungsbesteuerung: Der Gewinn der Auslandsgesellschaft wird dem Deutschen Anteilseigner zur Last gelegt, selbst wenn keine Gewinnausschüttung erfolgt, mithin Besteuerung mit Einkommenssteuer beim deutschen Anteilseigner,sofern natürliche Person oder Körperschaftssteuer wenn juristische Person), wenn dieser beherrschenden Einfluss auf die Auslandsgesellschaft ausübt (Mehrheitsshareholder über 50%), die Auslandgesellschaft nur passive Einkünfte erwirtschaftet und die Auslandsgesellschaft im einem Niedrigsteuergebiet angesiedelt ist, also unter 25% Ertragssteuer. Wird eine geschäftliche Tätigkeit als "Aktiv" im Sinne des Aktivkataloges §8 AStG bewertet, entfaltet die Deutsche Hinzurechnungsbesteuerung keine Wirkung. Ist die Betriebsstätte in der EU angesiedelt, entfaltet die Deutsche Hinzurechnungsbesteuerung grundsätzlich keine Wirkung, allerdings kann das Deutsche Finanzamt eine Ansässigkeitsbescheinigung beim ausländischen Finanzamt beantragen, um sicherzustellen, dass es sich bei der Auslandsgesellschaft nicht um eine rechtswidrige Zwischengesellschaft handelt. Andere Länder kennen z.T. analoge Regelungen der Deutschen Hinzurechnungsbesteuerung, Österreich kennt keine analoge Regelung.
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