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 Firmengründung England- UK Limited gründen

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  Firmengründung England: UK Limited oder PLC gründen
Firmengründung England

Firmengründung England: Limited (Ltd.) 

Eine englische Limited ist eine Kapitalgesellschaft nach englischem Recht, das Mindeststammkapital beträgt 1 GBP. Es handelt sich vergleichbar um die Rechtsform einer Aktiengesellschaft, mithin sind die Shareholder (Aktionäre) Eigner der Gesellschaft. Erforderlich ist mindestens ein Direktor und Shareholder, wobei eine Person beide Positionen übernehmen kann (Ein-Mann-Limited). Eine englische Limited mit Betriebsstätte England wird im Mittelstandssatz (bis 300.000 GBP Ertrag) mit 21% besteuert, danach progressiv steigend bis 30%. Dividendenausschüttungen ins Ausland unterliegen keiner Quellensteuer. Die Umsatzsteuer (VAT) beträgt 17,5%.

Aufgrund der EU-Niederlassungsfreiheit besteht die Möglichkeit der Gründung einer englischen Limited oder PLC mit Zweigniederlassung z.B. in Deutschland, als Alternative zur Deutschen GmbH oder Unternehmergesellschaft. Besteht die alleinige Betriebsstätte der englischen Limited oder PLC z.B. in Deutschland, hat Deutschland das alleinige Besteuerungsrecht.

Firmengründung England (Limited oder PLC): DBA-Sachverhalt

England unterhält mit vielen Ländern ein Doppelbesteuerungsabkommen, so auch mit Deutschland. Mithin ist i.d.R. die Abschirmwirkung eines Doppelbesteuerungsabkommens vorhanden, eine steuerliche Betriebsstätte definiert sich legal über Artikel 5 DBA. Bei Anwendung des Deutschen Steuerrechts: Eine Repräsentanz, ein Warenlager oder der ständige Vertreter (5.3 DBA) löst in Deutschland keine Betriebsstätte aus, da §§12/13 AO (Deutsche Abgabenordnung) keine Wirkung entfalten. Die Doppelbesteuerungsabkommen mit England kennen die üblichen DBA-Missbrauchsklauseln (Aktivitätsvorbehalte,„Subject-to-tax“-Klauseln“ -Rückfallklausel-,Remittance-base“-Klauseln, „Switch-over“-Klauseln usw).

Firmengründung England (Limited oder PLC) und EU-Sachverhalt

England ist Mitglied der Europäischen Union. Mithin Wirkung der EU-Niederlassungsfreiheit/ EU-Rechtschutz, Urteile des EuGHs, EU-Mutter-Tochter-Richtlinie und/oder EU-Fusionsrichtlinie. I.d.R. Nicht-Wirkung der Deutschen Hinzurechnungsbesteuerung nach §7-14 AStG, sofern in England ein qualifizierter Geschäftsbetrieb installiert ist.

Firmengründung England (Limited oder PLC) und Betriebsstättendefinition

Eine Produktionsstätte, eine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen oder eine Bauausführung länger als 9-12 Monate Dauer (je nach DBA) definiert immer eine Betriebsstätte in England, unabhängig vom Ort der geschäftlichen Oberleitung. Ansonsten definiert sich das Vorliegen einer steuerlichen Betriebsstätte zentral über den "Ort der geschäftlichen Oberleitung": Entweder der Mandant- oder sein Beauftragter- verlagert seinen gewöhnlichen Aufenthalt nach England und tritt als Direktor der englischen Limited auf ODER unsere englische Kanzlei stellt einen Treuhand-Direktor bzw. angestellten Direktor ODER der nicht in England ansässige Direktor weist nach, dass er sich im Rahmen der notwendigen Leitungsaufgaben an der Betriebsstätte in England aufhält, um diese Leitungsaufgaben gewöhnlich an der englischen Betriebsstätte wahrzunehmen. Weitere Kriterien der Betriebsstätte sind:

-Der Ordentliche Geschäftssitz: Ein reines Registered Office oder ein Anrufbeantworter ist kein ordentlicher Geschäftssitz (Annahme der Schein-oder Briefkastenfirma). Es müssen aber nicht immer große Büroräume sein. Es kommt bei der Ausgestaltung des ordentlichen Geschäftssitzes auf die Vergleichbarkeit an (Fremdvergleichsgrundsätze).

Vertragliche Anbindung und Rechnungsstellung: Kunden der Limited werden vertragsmäßig an die englische Limited, Betriebsstätte England, angebunden. Die Rechnungsstellung erfolgt von der englischen Betriebsstätte, Zahlungseingänge auf das englische Konto der Limited, alternativ auf ein gebietsfremdes EU_Konto.

Firmengründung England (Limited oder PLC) und Hinzurechnungsbesteuerung nach Deutschen AStG

Im Kern regelt das deutsche Außensteuergesetz in §§ 7-14 AstG, dass eine Besteuerung der Dividenden beim deutschen Anteilseigner stattfindet, wenn dieser beherrschenden Einfluss auf die Auslandsgesellschaft ausübt (Mehrheits-Gesellschafter), die Auslandgesellschaft nur passive Einkünfte erwirtschaftet und die Auslandsgesellschaft im einem Niedrigsteuergebiet angesiedelt ist, also unter 25% Ertragssteuer, ergänzend in Deutschland keine steuerliche Betriebsstätte unterhält. Allerdings ist diese Deutsche Regelung im EU-Kontext rechtswidrig. Mit dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums an die Finanzämter der Länder, ergänzend an die Bundesfinanzakademie, wird England in der Anlage NICHT mehr als Niedrigsteuerland im Sinne des AStG aufgeführt. Dieses ist darin begründet, dass England einen Körperschaftssteuersatz zwischen 21-30% hat und ein Niedrigsteuerland im Sinne des AStGs wie folgt qualifiziert wird: ..grundsätzlich eine Besteuerung unter 25%.

Hinzurechnungsbesteuerung in anderen Ländern

Österreich kennt keine Hinzurechnungsbesteuerung analog dem Deutschen AStG, andere Länder haben jedoch z.T. ähnliche oder analoge Regelungen.

Firmengründung England und Missbrauchsregeln

Wie die meisten Industriestaaten kennt auch England entsprechende Missbrauchsregeln, um die rechtswidrige Verlagerung von Einkünften ins Ausland zu verhindern. Stichworte sind hier: DBA-Missbrauchsregeln, innerstaatliche Regelungen zur Verhinderung des Gestaltungsmissbrauchs, G20-Abkommen.

Firmengründung England und EU-Mutter-Tochter-Richtlinie

Bei verbundenen Unternehmen in der EU greift die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie, mithin steuerfreie Vereinnahmung der Dividenden, sofern die Voraussetzungen der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie erfüllt sind (Beteiligungsschwelle, Beteiligungen auf mindestens ein Jahr ausgelegt, beide Gesellschaften müssen aktiv im Sinne sein).

EU-Fusionsrichtlinie (Einbringung in die europäische Union, Deutsches Recht: §23 UmWStG)

Im europäischen Kontext ist die EU-Fusionsrichtlinie entsprechend anwendbar.

Firmengründung England: Limited oder PLC als Holding

Aufgrund verschiedener Aspekte die den Inhalt dieser Ausführung sprengen würde, ist England als Holdingstandort nicht geeignet.

Firmengründung England (Limited oder PLC) und Zweigniederlassung außerhalb Englands

Aufgrund der EU-Niederlassungsfreiheit besteht die Möglichkeit der Gründung einer englischen Limited oder PLC mit Zweigniederlassung z.B. in Deutschland, als Alternative zur Deutschen GmbH oder Unternehmergesellschaft. Besteht die alleinige Betriebsstätte der englischen Limited oder PLC z.B. in Deutschland, hat Deutschland das alleinige Besteuerungsrecht.

Firmengründung England (Limited oder PLC) mit Betriebsstätte England und Dienstleistungen unserer Kanzlei

-Steuerliche Beratung im Kontext der Gründung einer englischen Limited oder PLC, verbundene Unternehmen, DBA-Recht, Missbrauchsklauseln

-Gründung der englischen Limited, Eintrag ins Companies House, Registerunterlagen, beglaubigte Übersetzungen, Apostille, Registered Office

-Registered Office bis Büro (ordentlicher Geschäftssitz)

-Umsatzsteuer ID (VAT)

-Kontoeröffnung auf die englische Limited bei einer großen englischen Bank, inkl. Onlinebanking, Kreditkarte und Schecks (der Mandant und/oder wirtschaftlich Berechtigte muss einmal nach England reisen)

-Auf Wunsch bzw. sofern erforderlich: Stellung Treuhand-Direktor und/oder Treuhand-Shareholder, englische Steuer-und Anwaltskanzlei.

-Laufende Buchhaltung, USt-Voranmeldungen (VAT),Jahresabschluss, Annual Return-/Account

-Konzern-Bilanzerstellung, UK Gaap

-Angestelltenverträge nach englischem Recht, steuerliche Meldung, NI-und NHS, Lohnbuchhaltung.

Erweiterte Dienstleistungen

-Glücksspiel Lizenz in England

-Transportlizenz nach englischem Recht, EU-Transportlizenz

-Gründung von Finanzdienstleistungsgesellschaften/Einlagenkreditinstitute nach englischem Recht

-Gründung PLC, vorbörsliche Emission und Börsengang nach englischem Recht

Firmengründung England und Ebene der natürlichen Person

-Verlagerung der unbeschränkten Steuerpflicht der natürlichen Person nach England, steuerliche Meldung, NI-und NHS, Einkommensteuer. Ergänzend: Non-Domc.Status in England, UK Insolvenzverfahren.

Firmengründung England: Mittelstand und Konzernebene

-steuerliche Gestaltung im Kontext der Einbindung im Konzernverbund

-Laufende Buchhaltung, USt-Voranmeldungen (VAT),Jahresabschluss, Annual Return-/Account, Konzern-Bilanzerstellung, UK Gaap

-Angestelltenverträge nach englischem Recht, steuerliche Meldung, NI-und NHS, Lohnbuchhaltung, Sozialversicherung

Firmengründung England mit Betriebsstätte außerhalb Englands (z.B. in Deutschland) und Dienstleistungen unserer Kanzlei

-Gründung der englischen Limited, Eintrag ins Companies House, Registerunterlagen, beglaubigte Übersetzungen, Apostille, Registered Office

-Annual Return- und Account

-Treuhand-Shareholder für die englische Limited (Ltd.)

-Installation der Zweigniederlassung (z.B. in Deutschland), Handelsregistereintrag, steuerliche Anmeldung, USt-ID

-Laufende Buchhaltung, Umsatzsteuervoranmeldungen und Jahresabschluss

 

 
 
 

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