Sofern eine natürliche Person in den
VAE der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegt, wird diese nicht
besteuert:
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Mindestens 183 Tage im Jahr in den
VAE anwesend, notwendigerweise nicht an einem Stück
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Wohnung oder Immobilie auf eigenen
Namen, zur Untermiete ist möglich, sofern alleiniges Nutzungsrecht
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Persönlicher oder beruflicher
Interessensschwerpunkt
Auf der anderen Seite darf z.B.
Deutschland kein Besteuerungsrecht mehr innehaben. So hat Deutschland
bereits ein Besteuerungsrecht bei Beibehalt einer ständig
nutzungsbereiten Wohnung.
Anrechnungsmethode nach neuem DBA
Das alte VAE-Abkommen, wie die meisten alten deutschen
Abkommen, folgte noch der Freistellungsmethode. D.h. wenn den VAE das
Besteuerungsrecht nach Art.14 zugewiesen war, so war der deutsche
Steuerpflichtige in Deutschland von der Besteuerung freigestellt, obwohl
in den VAE keine Steuer erhoben wurde.
In dem neuen
VAE-Abkommen wird grundsätzlich die Anrechnungsmethode angewendet.
Soweit wiederum nach Art. 14 den VAE das Besteuerungsrecht für
unselbständige Tätigkeit zugewiesen ist, ist die natürliche Person, die
in Deutschland noch einen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hat, mit
den Einkünften aus unselbständiger Tätigkeit gleichwohl in Deutschland
steuerpflichtig. Allerdings kann eine in den VAE erhobene Steuer auf
diese Einkünfte (if any) auf die deutsche Steuer angerechnet werden
(Art. 22)
Damit ist zwar das Ziel des Doppelbesteuerungsabkommens, eine doppelte
Besteuerung zu vermeiden erreicht. Im Ergebnis aber werden die
deutschen Steuerpflichtigen, die einer unselbständigen Tätigkeit in den
VAE nachgehen, ebenso wie Arbeitnehmer in Deutschland einmal, und zwar
in Deutschland, besteuert, soweit sie noch einen Wohnsitz unterhalten
oder dort ihren ständigen Aufenthalt haben.
Dieses Ergebnis ist auch besonders gravierend
für deutsche Steuerpflichtige, die sich für Montagen in den VAE
aufhalten. Für sie war in der abkommenslosen Zeit der
Auslandstätigkeitserlass (ATE) mit der Folge der Steuerfreistellung
anwendbar. Da der ATE nur bei Staaten ohne DBA anwendbar ist, ist eine
Freistellung künftig nicht mehr möglich.
Den vollständigen Text des DBA finden Sie hier..
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